Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Umzüge, Transporte und Montagen

Für unsere Kunden sowie für uns als Dienstleister soll das Umzugsprojekt/Transport/Einlagerungsprojekt ein voller Erfolg werden. Damit Merkel Umzüge diesem Anspruch genügen kann, sind hier die allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeführt, mit denen der Auftraggeber sich einverstanden erklärt, sobald ein Auftrag zustande gekommen ist.

 

1. Leistungen des Möbelspediteurs

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der Verkehrsüblichen

Sorgfalt eines ordentlich Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind

besondere, bei dem Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.

Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird. Die Pflichten des

Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie die Verpackung des Umzugsgutes.

 

2. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.

 

3. Trinkgeld

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht berechenbar.

 

4. Erstattung der Umzugs

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung

hat, weist er diese Stelle noch bei Umzugsauftrag schriftlich an. Generell sind die vereinbarte und fällige

Umzugskostenvergütungen abzüglich geleisteten Anzahlungen oder Teilzahlungen sofort nach dem Umzugsende auf

entsprechende Anforderung direkt an der Möbelspediteur auszuzahlen.

 

5. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim

Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für

Aufwendungen und Bemühungen 20% der Gesamtkosten zu Lasten des Absenders berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem

Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 40% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2

Werktage, werden 60% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 80% der Umzugskosten berechnet.

Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen.

Für alle Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich

der Spediteur das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche

des Absenders mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung geeignet sind. In diesem Fall werden die gesamten Umzugskosten fällig.

 

6. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geraten wie z.B.

Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, und Hi-Fi – Geraten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

 

7. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nicht.

 

8. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahmen von Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübeln- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

 

9. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprachen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

10. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des

Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

 

11. Nachprüfung durch den Absender

Bei der Abholung, Verb- oder Entladung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein

Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Augerlich erkennbare Verluste

oder Beschädigungen sind detailliert auf dem Arbeitsschein (Umzugsauftrag) schriftlich festzuhalten. Pauschale

Schadenhinweise sind nicht ausreichend!

 

12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der

Verladung fällig und in Bar oder Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barzahlungen in ausländischer

Wahrung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu Entrichten. Kommt der Absender/Einlagere seiner

Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der

Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 41 9 HGB findet entsprechende Anwendung.

 

13. Pfandrecht des Möbelspediteurs

Macht der Möbelspediteur von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstande Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermines die Absendung einer

Benachrichtigung an die letzte dem Möbelspediteur bekannte Anschrift des Einlieferers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

 

14. Schadensanzeige

Anspruche wegen Verlust oder die Beschädigung des Gutes erlöschen

  1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes augerlich erkennbar war und dem Möbelspediteur nicht

spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist (es gilt das Datum des Poststempels),

  1. wenn der Verlust oder die Beschädigung augerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung schriftlich angezeigt worden ist. Das heißt, das Reklamationsschreiben muss

innerhalb von vierzehn Tagen dem Möbelspediteur zugehen. Bei dieser nachträglichen Reklamation ist auch der Nachweis zu fuhren, dass der Schaden während der dem Möbelspediteur obliegenden Behandlung des Gutes

entstanden ist.

 

15. Abwesenheit des Absenders

Bei der Abwesenheit des Absenders muss dieser eine Vertretung festlegen, um §10 und §14 einzuhalten, sonst erlöschen Anspruche wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

 

16. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

 

17. Besondere Haftungsausschluss Grunde

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden

Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
  2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
  3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder einen dritten Möbelspediteur (zum Beispiel

Zwischenlagerung);

  1. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern, (bzw. in Umzugskartons);
  2. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder

Entladestelle nicht entspricht (u.a. Klavierbeförderung in engen Raumen);

  1. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
  2. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schaden, insbesondere durch

Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

 

18. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Frachtführer befindet,

ausschließlich zuständig.

 

19. Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.